Allgemeine Vertragsbedingungen Messebau, für Warenlieferungen sowie Dienst- oder Werkleistungen
Messeservice Purwins
Messe- u. Ladenbaumontagen
Christian Purwins
Zum Fuchsbau 2a
18196 Dummertorf/ Waldeck
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St.-Nr.: 081/258/00557
Ust.-ID Nr.: DE232094370
Finanzamt Rostock
Gerichtsstand Rostock
Stand 12/2019
Präambel
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen werden jedem Abschluss von Dienst- und Werkverträgen durch Messeservice Purwins (nachfolgend: Purwins) als Auftragnehmer zugrunde gelegt. Die nach-stehenden Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn Purwins die Vertragsleistung vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Vertragspartners ausführt.
Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt Purwins nicht an, es sei denn, Purwins hat der Geltung solch abweichender Vertragsbedingungen ausdrücklich zugestimmt.
Die Vertragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Purwins aus Warenlieferungen sowie aus Dienst- oder Werkleistungsverträgen, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB ist.
I. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile bei Abschluss von Warenlieferverträgen sowie von Dienst- oder Werkverträgen durch Purwins als Auftragnehmer sind:
– der Vertrag mit seiner Leistungsbeschreibung, deren Text Vorrang vor einem Plan als Bestandteil der Leistungsbeschreibung hat;
– bei Dienst- und Werkverträgen der Inhalt einer Baugenehmigung für das vertragliche Bauvorhaben oder den vertraglichen Messestand;
– bei Dienst- oder Werkverträgen alle zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einschließlich der am Leistungsort geltenden maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, die technische Baubestimmungen sowie die Vorschriften der Bau-berufsgenossenschaft und des Arbeitsschutzes, soweit sie für das Bauvorhaben oder den Messestand gelten;
– die jeweiligen Messebestimmungen am Messeort, soweit sie für Dienst- oder Werkverträge von Purwins mit seinen Auftraggebern Anwendung finden.
– diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
– die allgemein anerkannten Regeln der Technik;
– das deutsche Recht.
II. Vertragsabschlussregelungen/Änderungen der Vertrags-leistung
Die in den Angeboten von Purwins angegebenen Preise sind freibleibend.
Vertragsabschlüsse erfolgen durch Purwins nur zu den Bedingungen, die in der Auftragsbestätigung von Purwins genannt sind und nach dem Inhalt dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Vereinbarungen über Änderungen getroffener Vereinbarungen sind nur in Schriftform verbindlich.
Der Vertragspartner ist nicht befugt, gegenüber Purwins ohne deren Zustimmung Änderungs- oder Ergänzungsleistungen zur Vertrags-leistung anzuordnen. Erklärt sich Purwins mit Änderungs- oder Ergänzungsleistungen zur Vertragsleistung einverstanden, besitzt Purwins gegen den Vertragspartner einen Anspruch auf Zahlung einer Zusatzvergütung für die Änderungs- oder Vertragsleistung. Die Zusatzvergütung ist auf der Grundlage der Kalkulation der beauftragten Vertragsleistung und – soweit diese Kalkulation keine verwendbaren Preisparameter enthält – auf der Grundlage ortsüblicher Preise unter zusätzlicher Berücksichtigung der Besonderheiten der Ergänzungs- und/oder Zusatzleistung (z.B. hoher Zeitdruck oder verlängerte Leistungszeit) zu vereinbaren.
Skonto und Rabatte für die Vertragsleistung gelten nicht für die Preisbildung bei der Änderungs- und/oder Zusatzleistung
III. Regelungen über Vertragsleistungen
(1) Der Vertragsausführung werden nur solche Unterlagen zugrunde gelegt, die Purwins bei Auftragserteilung oder bei Vertragsabwicklung in der Auftragsbestätigung als Beschreibung der Vertragsleistung anerkannt hat.
Für die Rangfolge der Vertragsbestandteile gilt Ziffer I. dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(2) Der Vertragspartner hat Purwins bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Vertragsleistung bei Dienst- oder Werkverträgen geeignete Arbeitsplätze und auf Anforderung auch Plätze zur Lagerung des Materials zur Verfügung zu stellen, die Purwins zur Vertragserfüllung benötigt.
Material, das der Vertragspartner oder sonstige Dritte Purwins im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen zur Vertragserfüllung bereitstellt, wird von Purwins für die Zeit vor und nach Einbau nicht versichert. Die vereinbarten Gefahrtragungsregelungen in Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen werden durch diese Regelungen nicht berührt.
(3) Sind Planungsleistungen Inhalt der Leistungspflicht von Purwins, erbringt Purwins diese Planungsleistungen in Übereinstimmung mit den von Purwins anerkannten Leistungsgrundlagen sowie in Übereinstimmung mit den Regelungen gem. Ziffern I. und II.
IV. Preise, Preisbestandteile, Preisvorbehalte
(1) Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die
Angebotspreise von Purwins netto. Darüber hinaus werden beim Fehlen anderweitiger Vereinbarungen die Kosten für Montage, Verpackung und Transport sowie für Entsorgung, Einlagerungen, Voll- und Leergut, die Kosten für Gabelstapler und Kräne (= Handlingskosten) zusätzlich berechnet, soweit solche Kosten bei der Vertragserfüllung anfallen und notwendig sind.
Alle Versorgungsanschlüsse, wie z.B. der Elektrohauptanschluss sowie die Wasser-, Telefon- und sonstigen Anschlüsse einschließlich Internetzugang, die von Purwins bei Dienst- oder Werkverträgen zur Erfüllung der Vertragsleistung benötigt werden, hat der Vertragspartner auf seine Kosten für Purwins selbst oder durch Dritte für Purwins bereit zu stellen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Kosten für Installationen und Gebühren trägt ebenfalls der Vertragspartner, soweit im Dienst- oder Werkvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Die Umsatzsteuer wird von Purwins in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsausstellung zusätzlich in der Rechnung ausgewiesen.
(3) Purwins behält sich das Recht einer Preisänderung nach Vertragsabschluss vor, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Purwins wird dem Vertragspartner die Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen auf dessen Verlangen nachweisen.
V. Vertragsausführungszeit
(1) Die Fälligkeit der Vertragsleistung von Purwins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
(2) Verbindliche Vertragstermine oder Vertragsfristen sind schriftlich zu vereinbaren.
(3) Im Falle höherer Gewalt oder bei sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, bei Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, behördlichen Eingriffen, einem unverschuldeten Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, sowie bei einem unverschuldeten Mangel an Transportmöglichkeiten, mögen diese unverschuldeten Umstände auch nur bei den Subunternehmern von Purwins eintreten, entfallen die vereinbarten Vertragstermine und Vertragsfristen, wenn Purwins oder die Subunternehmer von Purwins durch die vorstehenden unverschuldeten Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert sind.
VI. Abrechnung/Aufmaß/Abnahme/Sicherheiten
(1) Purwins besitzt gegen den Vertragspartner bei Abschluss eines Werkvertrages einen Anspruch auf förmliche Abnahme der erbrachten Vertragsleistung.
Auf Verlangen von Purwins hat der Vertragspartner in sich abgeschlossene Teile der Werkleistung von Purwins gesondert abzunehmen.
(2) Purwins kann vom Vertragspartner beim Bestehen eines Werkvertrages verlangen, später nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen nach deren Fertigstellung gemeinsam zu überprüfen und aufzumessen.
(3) Purwins besitzt gegen den Vertragspartner einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für Material, das Purwins bestellt hatte und zur Vertragserfüllung benötigt und für Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrages mit dem Vertragspartner erbracht wurden.
VII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Vertragspartner kann gegen Zahlungsansprüche von Purwins nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen, die zudem noch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen, darf der Vertragspartner gegenüber Zahlungsansprüchen von Purwins ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
VIII. Gefahrtragung
(1) Besteht zwischen Purwins und dem Auftraggeber ein Werkvertrag, trägt Purwins nicht die Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der noch nicht abgenommenen Vertragsleistung oder des Diebstahls oder der Beschädigung von Teilen der Vertragsleistung – es sei denn, Purwins hätte die Beschädigung oder Zerstörung zu vertreten.
2) Wird die fristgerechte Erfüllung der Vertragsleistungen durch von Purwins nicht zu vertretende Umstände gem. Ziffer V. (3) dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unmöglich und hat der Vertragspartner deshalb an der Erfüllung der Vertragsleistung durch Purwins kein Interesse mehr, besitzt Purwins gegenüber dem Vertragspartner einen Anspruch auf Bezahlung der bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen, sowie auf Bezahlung des zusätzlich von Purwins zur Erfüllung der Vertragsleistung an den Leistungsort gelieferten, aber noch nicht eingebauten Materials und des noch nicht gelieferten und auch noch nicht eingebauten Materials, das Purwins nicht mehr kostenfrei bei seinen Subunternehmern und Lieferanten abbestellen kann.
IX. Mängelhaftung
(1) Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des
Vertragspartners für Schäden außerhalb des Vertragswerks sind ausgeschlossen, es sei denn Purwins oder dessen Erfüllungsgehilfen haben diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder die Haftung folgt aus einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung, die auch den Ersatz solcher Schäden außerhalb des Vertragswerks umfasst.
(2) Soweit Purwins keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Höhe der Schadenersatzhaftung gem. Ziffer IX (1) auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
Dies gilt auch bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
(3) Sofern Purwins im Zusammenhang mit der Erfüllung der eigenen Vertragsleistung Eigentum des Auftraggebers ohne grobe Fahrlässigkeit beschädigt oder zerstört oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch Purwins ohne grobe Fahrlässigkeit, ist die Ersatzpflicht von Purwins bei einfacher Fahrlässigkeit stets auch innerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer IX (1) auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von Purwins beschränkt.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Purwins behält sich das Eigentum an allen zur Vertragserfüllung gelieferten Teilen und Gegenständen bis zum vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen des Vertragspartners aus dem Vertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Purwins vorbehaltlich der Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Teile oder deren untrennbarer Vermischung mit anderen, nicht im Eigentum von Purwins stehenden Gegenständen, berechtigt, die gelieferten Gegenstände und Teile zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Teile und Gegenstände liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Purwins ist nach Rücknahme der Teile/Gegenstände zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Ansprüche von Purwins und auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Purwins unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Purwins Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner Purwins für den hierdurch entstandenen Ausfall.
(3) Werden die gelieferten Gegenstände oder Teile mit anderen Gegenständen verarbeitet, die nicht im Eigentum von Purwins stehen, erwirbt Purwins das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Gegenstände und Teile (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen nach dem Wertverhältnis zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Werden die gelieferten Gegenstände oder Teile mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, die nicht im Eigentum von Purwins stehen, erwirbt Purwins das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände und Teile (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen nach dem Wertverhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Purwins anteilmäßig Miteigentum an der Sache überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum auch für Purwins.
(5) Purwins verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Purwins die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Purwins.
XI. Urheberrecht
(1) Jegliches Urheberrecht von Purwins, das sich in der Vertragsleistung verkörpert oder in Design, Grafik, Displays, Werbetexten, Entwürfen, Zeichnungen oder Modellen enthalten ist, verbleibt ohne abweichende schriftliche Vereinbarung mit allen Rechten, auch Verwertungsrechten, bei Purwins.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind.
(2) Die Regelung in (1) umfasst auch den Fall eines späteren Nach- oder Wiederaufbaus der Werkleistung von Purwins.
XII. Abschlussregelungen
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm von Purwins zur Vertragsleistung übergebenen Unterlagen nicht ohne Einverständnis von Purwins an Dritte weiterzugeben.
(2) Dieser Vertrag unterliegt Deutschem Recht.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammen-hang mit diesem Vertrag und dessen Ausführung ergeben, ist Rostock, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist.
(4) Gegenüber Vertragspartnern, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, gelten die Vereinbarungen in (2) und (3) ebenfalls